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Sehr geehrte Kunden,

vielen Dank für das große Interesse an einer Loss-of-License-Versicherung. Täglich werden wir bei Fragen zu Loss-of-License-Versicherungen konsultiert.

Um Ihnen die Übersicht zu erleichtern und auch ein Werkzeug für den kritischen Vergleich mit anderen Anbietern in die Hand zu geben, haben wir diesen Fragenkatalog erstellt. Sicherlich ist dieser nicht vollständig und wir werden ihn bei Bedarf ergänzen.

Somit beziehen sich alle Anworten nur auf die von uns angebotenen und vertretenen Versicherungsgesellschaften.

Unser Tipp: Vergleichen Sie kritisch die Bedingungen der Versicherungsanbieter. Vereinbart sind nur die Passagen, die auch entsprechend schriftlich niedergelegt sind. Mündliche Zusicherungen - z.B. durch den Versicherungsvermittler - sind absolut wertlos. Bestehen Sie im Zweifelsfalle unbedingt darauf, dass ein zugesagter Passus in den Versicherungsschein mitaufgenommen wird.

Akzeptieren Sie dabei keine Zusagen, die nur in zusätzlichen Schriftstücken abgegeben werden - vor Gericht sind diese i.d. Regel wertlos.

Sollten Sie Fragen haben - wir stehen Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung
- Anruf genügt.

FAQs

Loss-of-License-Versicherung

Wie ist eine Loss-of-License-Versicherung aufgebaut?

Eine Loss-of-License-Versicherung (LoL) bietet umfassende finanzielle Absicherung der versicherten Person bei Verlust der Berechtigungen bzw. der Erlaubnis innerhalb der vereinbarten Versicherungslaufzeit (i.d.R. 55. Lebensjahr).

Die LoL wird als Risikoversicherung + Berufsunfähigkeitsversicherung oder als Kombination einer Privaten Kapitalversicherung + Berufsunfähigkeitsversicherung angeboten.

Warum eine Loss-of-License-Versicherung?

Weil nur diese Absicherung den Ansprüchen Ihres Berufsbildes gerecht wird und bereits zahlt, wenn die fliegerärztliche Untauglichkeit des betroffenen Lotsen festgestellt wird.

Anrufer berichten uns immer wieder, dass Anbieter von "normalen" Berufsunfähigkeitsversicherungen sich zu folgender Aussage hinreissen lassen:

"Wenn Sie der Fliegerarzt untauglich schreibt, dann sind Sie zu 100% berufsunfähig".

Diese Aussage zeigt deutlich, dass der Berater sich in diesem Metier nicht auskennt und ist zu 100% falsch.

Welche Leistungen habe ich aus einer Loss-of-License-Versicherung zu erwarten?

Im Falle des Verlusts der fliegerärztlichen Tauglichkeit gem. den Zusatzbedingungen treten folgende Regelungen in Kraft:

1. Die Berufsunfähigkeitsversicherung wird beitragsfrei gestellt, d.h., für die abgeschlossene Versicherung - gleich welcher Form - sind keine Beiträge mehr zu entrichten.

2. Die vereinbarte Rente wird rückwirkend ab dem Zeitpunkt der festgestellten Untauglichkeit der versicherten Person sofort oder nach Ablauf von 9 Monaten rückwirkend durch das Versicherungsunternehmen bezahlt.

Reicht es nicht, eine “normale” Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen?

Nein. Hierfür gibt es mehrere Gründe.

1. Der Beruf des Fluglotsen ist bei vielen Versicherungsgesellschaften falsch definiert. Im Versicherungsschein steht zwar Fluglotse, die Versicherungsgesellschaft nimmt aber an, dass man als “Marshaller” auf dem Vorfeld tätig ist.
Unser Versicherer geht eindeutig auf den Beruf des DFS-Fluglotsen, Apron-Lotsen, des Flugdatenbearbeiters, oder den des Regionallotsen ein.

2. Der Versicherer behält sich ein “Verweisungsrecht” (egal ob “abstrakt” oder “konkrekt”) vor.
Unser Versicherer verzichtet in seinen Bedingungen generell auf das Recht der abstrakten Verweisbarkeit, d.h., man kann nicht gezwungen werden, einen anderen Beruf auszuüben, der der jetzigen Lebensstellung entspricht ... usw... .

3. Bei “normalen” Berufsunfähigkeitsbedingungen muß der Versicherer erst ab einer ärztlich festgestellten Berufsunfähigkeit von 50% oder mehr eine Rente zahlen.
Unser Versicherer ist eindeutig zur Zahlung der vereinbarten monatlichen Rente verpflichtet, wenn der Verlust der Tauglichkeit auf Grund von Erkrankungen oder allgemeinen Kräfteverfalls eintritt, d.h. wenn der zuständige Fliegerarzt das Tauglichkeitszeugnis aus o.a. Gründen verweigert oder die “Deutsche Forschungsanstalt für Luft- und Raumfahrt (DFLR)” nicht bereit ist, ein solches positives Tauglichkeitszeugnis zu erstellen. Der Grad der Berufsunfähigkeit ist hierbei nicht maßgebend.

4. Alle Punkte der unten abgebildeten Checkliste sollte ein guter Versicherer erfüllen. Ansonsten raten wir unseren Kunden, von einem Vertragsabschluß Abstand zu nehmen.

Gibt es Ausschlusskriterien?

Ja.
Nicht versichert ist Drogenabhängigkeit und Alkoholabhängigkeit. Bei beiden Erkrankungen geht der Versicherer davon aus, dass die versicherte Person sich diese Stoffe selbst zuführt und somit auch die späteren Konsequenzen zu tragen hat.

Nicht oder nur eingeschränkt versichert sind psychische Erkrankungen.

Hierzu erklärte einer unser Versicherer auf Anfrage vom 02.02.2009:

>> Die LoL-Versicherung besteht aus dem Hauptvertrag (= normale BU) + den Zusatzbedingungen für den Beruf des Fluglotsen (= LoL-Bedingungen)

Psychische Erkrankungen sind generell in den Versicherungsschutz der Berufsunfähigkeitsversicherung eingeschlossen.

Für den Zusatz der LoL-Bedingungen gibt es einen Ausschluss für Gesundheitsstörungen nervöser oder psychischer Art.

Diese Regelung ändert jedoch nichts daran, dass der Versicherer bei bedingungsgemäßer nachgewiesener Berufsunfähigkeit nach § 2 der Bedingungen die versicherten Leistungen erbringen muß, also schon dann, wenn die versicherte Person mindestens 6 Monate außerstande sein wird bzw. außerstande gewesen ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben, und zwar bereits vor einem eventuellen Greifen der LOL-Bedingungen.

In der Praxis sind eher selten Leistungsfälle zu vermuten, bei denen aufgrund einer psychischen Erkrankung die LOL greift, ohne dass gleichzeitig oder bereits vorher bedingungsgemäß Berufsunfähigkeit besteht. <<


Ebenfalls ausgeschlossen ist Untauglichkeit auf Grund von Schwangerschaft.

Wie hoch ist das maximale Endalter?

Bei Berufsunfähigkeitsversicherungen mit Loss-of-License-Bedingungen ist momentan das maximal zu versichernde Endalter das 55. Lebensjahr.

Ist das sogenannte „Strahlenrisiko“ versichert?

Ja. Es besteht kein Leistungsausschluß bei Strahlenrisiko.

Vertragsabschluss

Gibt es nach Vertragsabschluss Wartezeiten?

Nein, es gibt keine Wartezeiten. Ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn tritt der gewünschte Versicherungsschutz in Kraft.

Wie lange dauert die Bearbeitung eines Antrags?

Die Bearbeitung eines Antrags auf Berufsunfähigkeitsversicherung mit Loss-of-License-Bedingungen dauert ca. 6 Wochen. In Einzelfällen, z.B. zur Urlaubszeit oder wenn Nachfragen bei behandelden Ärzten durchgeführt werden müssen, kann u.U. die Bearbeitung etwas länger dauern.

Berufsunfähigkeit

Was ist, wenn noch nicht klar ist, ob die Berufsunfähigkeit länger anhält?

Der Prognosezeitraum für die Anerkennung von Leistungen ist bei unserem Versicherer auf die Dauer von 9 Monaten voraussichtlicher ununterbrochener Berufsunfähigkeit verkürzt.

Was heißt das ?

Unser Versicherer zahlt spätestens nach Ablauf von 9 Monaten rückwirkend zum 1. Tag der eingetretenen Untauglichkeit (Modell Top-Line), auch wenn noch nicht feststeht, ob die Untauglichkeit nur vorübergehend oder endgültig ist.

Sollte der Versicherte später wieder die Tauglichkeit erlangen, sind die in der Zwischenzeit erlangten Leistungen (Rentenzahlungen) nicht zurückzuzahlen.

Bin ich verpflichtet im Falle der Untauglichkeit an Umschulungsmaßnamen o.ä. teilzunehmen?

Nein. Es besteht keinerlei Verpflichtung zur Umschulung.

Gibt es Meldefristen, in denen ich verpflichtet bin, den Eintritt der Berufsunfähigkeit umgehend zu melden?

Nein. Der Versicherer verzichtet vollständig auf die Meldefristen für den Eintritt einer Berufsunfähigkeit.

Muss ich im Fall der Untauglichkeit weiterhin Beiträge entrichten?

Nein. Die gesamte Versicherung, also auch z.B. die Beiträge für eine eingeschlossene Kapitallebensversicherung entfallen.

Was ist eine Karenzzeit?

Unter einer Karenzzeit versteht man den Zeitraum zwischen Eintreten der fliegerärztlich festgestellten Untauglichkeit und Aufnahme der Rentenzahlungen durch den Versicherer.

Möglichkeiten der Versicherer

Gibt es Leistungsausschlüsse wegen Fahrlässigkeit?

Nein. Es besteht kein Leistungsausschluss bei Berufsunfähigkeit hervorgerufen durch Fahrlässigkeiten z.B. bei Verkehrsunfällen.

Ist es möglich die Höhe der Versicherung jährlich oder in anderen Zeitintervallen zu erhöhen?

Ja, der Einschluß einer Dynamik ist selbstverständlich möglich. Die Erhöhung beträgt je nach Variante 1% - 3% % p.a. Darüber hinaus ist jeweils eine sprunghafte Erhöhung um bis zu 500,-- EUR Monatsrente bei jedem der nachfolgenden Ereignisse möglich:

• Heirat
• Geburt oder Adoption eines Kindes
• Kauf einer Immobilie
• Gehaltserhöhung ab 20%
• usw.

Kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn der Antragsteller falsche Angaben gemacht hat?

Ja, der Versicherer hat ein Recht auf Rücktritt bei “Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht”; d.h., wenn im Versicherungsantrag wissentlich falsche Angaben gemacht wurden oder wichtige Angaben z.B. zum Gesundheitszustand verschwiegen wurden, hat das Versicherungsunternehmen das Recht auf Rücktritt.

Die genannten Rechte kann der Versicherer nur innerhalb von fünf Jahren nach Vertragsabschluss ausüben.

Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, kann der Versicherer die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen.

Wurde die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig (Täuschung) verletzt, beträgt diese Frist zehn Jahre.

Nach dem Ablauf dieser Fristen hat der Versicherer kein Rücktrittsrecht mehr.

Freizeit und Lebensumstände

Muss die Aufnahme eines gefährlichen Hobbies dem Versicherer angezeigt werden?

Es besteht keine Anzeigepflicht bei Wechsel in gefahrerhöhende Berufe oder Hobbies nach dem Vertragsabschluss.

Sind Rennfahrten / Rennveranstaltungen versichert?

Ja. Es besteht kein Leistungsausschluß bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen mit Kfz, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.

Was passiert mit dem Versicherungsschutz bei Mutterschutz oder Erziehungsurlaub?

Es besteht voller Versicherungsschutz auch bei Ausscheiden aus dem Beruf, z.B. wegen Mutterschutz oder Erziehungsurlaub.

Reise und Ausland

Bin ich auch im Ausland, z.B. während meines Urlaubs versichert?

Ja. Der Versicherungsschutz besteht weltweit, ohne Einschränkung und damit auch bei Aufenthalt im Ausland, egal ob geschäftlich oder privat veranlasst.

Gibt es Einschränkungen im Versicherungsumfang, wenn ich als Passgier eines Flugzeugs reise oder sogar aktives Besatzungsmitglied bin?

Nein. Unser Versicherer verzichtet auf die Luftfahrtklausel. Damit ist auch Versicherungsschutz für Besatzungsmitglieder gegeben.

Ich werde im Urlaub / im Ausland bei einem Bombenanschlag verletzt und dadurch untauglich. Wie positioniert sich hier der Versicherer?

Unser Versicherer leistet auch bei Kriegsereignissen und terroristischen Anschlägen im Ausland, wenn der Versicherte nicht aktiv daran beteiligt war.