Berufsunfähigkeitsversicherung und Loss-of-License-Versicherung für Fluglotsen

Allgemeines

Die Loss-of-License-Versicherung stellt eine Sonderform der Berufsunfähigkeits-Versicherung (BU) dar.
Durch eine Zusatzklausel zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen zu einer „normalen“ Berufsunfähigkeitsversicherung wird bei den versicherten Fluglotsen sichergestellt, dass eine Rentenzahlung bereits dann erfolgt, wenn auf Grund einer Krankheit der Verlust der Berechtigungen erfolgt.

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ohne Loss-of-License-Bedingungen ist deshalb für Fluglotsen auf alle Fälle die falsche Wahl und nahezu wertlos, da bei der „normalen Berufsunfähigkeitsversicherung“ eine Zahlung erst ab einem mindestens 50% Grad der Berufsunfähigkeit erfolgen würde.

Z.B. schlechte Hörwerte oder eine sehr starke Fehlsichtigkeit führen schnell zu einer fliegerärztlichen Untauglichkeit, jedoch nie zu einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50% gem. den „normalen“ BU-Bedingungen; hier hilft nur eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Loss-of-License-Bedingungen!

Bedingungen

Im Falle des Verlusts der Berechtigungen oder des Erlaubnisscheins gem. den Zusatzbedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung treten folgende Regelungen in Kraft:

1. Der gesamte Vertrag wird beitragsfrei gestellt, d.h., für die abgeschlossene Versicherung – gleich welcher Form – sind keine Beiträge mehr zu entrichten.

2. Die vereinbarte Rente wird rückwirkend ab dem Zeitpunkt der festgestellten Untauglichkeit der versicherten Person durch das Versicherungsunternehmen bezahlt.

Nicht versichert sind Drogen- und Alkoholabhängigkeit. Bei beiden Erkrankungen gehen die Versicherer davon aus, dass die versicherte Person sich diese Stoffe selbst zuführt und somit auch die späteren Konsequenzen zu tragen hat. Ebenfalls nicht versichert sind psychische Erkrankungen, da hier für den Versicherer kein objektiv „messbarer Faktor“ vorliegt. So soll, auch im Interesse der versicherten Gemeinschaft, Missbrauch vorgebeugt werden.

Zu Beachten

Achten Sie beim Vergleich von verschiedenen Anbietern darauf, dass nicht nur "organische Erkrankungen" gemäß den Zusatzbedingungen versichert sind. Durch eine solche Klausel entfallen ca. 80 % aller Krankheiten, da der Großteil über Infektionen in den menschlichen Körper gelangt. Diese Klausel wird von 2 Anbietern genutzt und führt in der Praxis dazu, dass der Versicherer oftmals nicht zahlen muss.

Seien Sie beim Vergleich kritisch - lesen Sie genau. Versicherungen mit derartig ungünstigen Klauseln bietet unsere Agentur nicht an. Es gibt für die Versicherungsform der Loss-of-License-Versicherung keine Wartezeiten. Ab dem vereinbarten Zeitpunkt tritt der Versicherungsschutz sofort in Kraft.

Dynamik

Unsere Versicherer bieten den wichtigen Punkt einer dynamischen Erhöhung des Versicherungsschutzes an. Dieser ist jedoch sehr wichtig und unseres Erachtens nach ebenfalls unabdingbar.
Selbstverständlich entscheidet der Kunde über die Aussetzungen bei der Dynamik. Zu jedem Erhöhungstermin versendet der Versicherer rechtzeitig einen so genannten Nachtrag zum Versicherungsschein und der Kunde hat 6 Wochen Zeit, der in dem Nachtrag zum Versicherungschein aufgeführten Dynamik für das jeweilige Jahr zu widersprechen.
Dem Kunden steht es zu, jeweils 2 Jahre hintereinander dem Nachtrag zu widersprechen und somit die Dynamik auszusetzen. Im jeweils 3. Jahr "muss" der Kunde dann die Dynamik akzeptieren, ansonsten verfällt die Dynamikoption und der Vertrag kann in der Zukunft nicht mehr dynamisiert werden.
Ein Wechsel in der Höhe der Dynamik ist nicht zulässig. Wir raten unseren Kunden eine Dynamik in Höhe von 3%, zu wählen, um in den Folgejahren das eine oder andere Mal die Dynamik auszusetzen und dem Nachtrag - wie bereits oben beschrieben - zu widersprechen. Die Dynamikvariante mit 1% Dynamik erachten wir als zu gering, um die zukünftige Inflation zu kompensieren.

Fazit: Eine angemessene Dynamik ist daher für eine Loss-of-License-Versicherung unabdingbar – eine Versicherung ohne Dynamik / Anpassung auf Dauer fast wertlos.

Wir bieten Ihnen mit unseren Versicherern eine angemessenen Dynamisierung Ihrer Loss-of-License-Versicherungen an.

Nachversicherungsgarantie

Bei nachfolgenden Ereignissen kann die Berufsunfähigkeitsversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung innerhalb der vertraglichen Grundlagen erhöht werden:

Flugzeug Icon Geburt eines Kindes
Flugzeug Icon Heirat
Flugzeug Icon Kauf einer Immobilie
Flugzeug Icon Gehaltssteigerung von mehr als 20%

Berufsunfähigkeitsversicherung und Loss-of-License-Versicherung für Fluglotsen

Allgemeines

Allgemeines

Die Loss-of-License-Versicherung stellt eine Sonderform der Berufsunfähigkeits-Versicherung (BU) dar.
Durch eine Zusatzklausel zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen zu einer „normalen“ Berufsunfähigkeitsversicherung wird bei den versicherten Fluglotsen sichergestellt, dass eine Rentenzahlung bereits dann erfolgt, wenn auf Grund einer Krankheit der Verlust der Berechtigungen erfolgt.

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ohne Loss-of-License-Bedingungen ist deshalb für Fluglotsen auf alle Fälle die falsche Wahl und nahezu wertlos, da bei der „normalen Berufsunfähigkeitsversicherung“ eine Zahlung erst ab einem mindestens 50% Grad der Berufsunfähigkeit erfolgen würde.

Z.B. schlechte Hörwerte oder eine sehr starke Fehlsichtigkeit führen schnell zu einer fliegerärztlichen Untauglichkeit, jedoch nie zu einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50% gem. den „normalen“ BU-Bedingungen; hier hilft nur eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Loss-of-License-Bedingungen!

Bedingungen

Bedingungen

Im Falle des Verlusts der Berechtigungen oder des Erlaubnisscheins gem. den Zusatzbedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung treten folgende Regelungen in Kraft:

1. Der gesamte Vertrag wird beitragsfrei gestellt, d.h., für die abgeschlossene Versicherung – gleich welcher Form – sind keine Beiträge mehr zu entrichten.

2. Die vereinbarte Rente wird rückwirkend ab dem Zeitpunkt der festgestellten Untauglichkeit der versicherten Person durch das Versicherungsunternehmen bezahlt.

Nicht versichert sind Drogen- und Alkoholabhängigkeit. Bei beiden Erkrankungen gehen die Versicherer davon aus, dass die versicherte Person sich diese Stoffe selbst zuführt und somit auch die späteren Konsequenzen zu tragen hat. Ebenfalls nicht versichert sind psychische Erkrankungen, da hier für den Versicherer kein objektiv „messbarer Faktor“ vorliegt. So soll, auch im Interesse der versicherten Gemeinschaft, Missbrauch vorgebeugt werden.

Zu Beachten

Zu Beachten

Achten Sie beim Vergleich von verschiedenen Anbietern darauf, dass nicht nur "organische Erkrankungen" gemäß den Zusatzbedingungen versichert sind. Durch eine solche Klausel entfallen ca. 80 % aller Krankheiten, da der Großteil über Infektionen in den menschlichen Körper gelangt. Diese Klausel wird von 2 Anbietern genutzt und führt in der Praxis dazu, dass der Versicherer oftmals nicht zahlen muss. Seien Sie beim Vergleich kritisch - lesen Sie genau. Versicherungen mit derartig ungünstigen Klauseln bietet unsere Agentur nicht an. Es gibt für die Versicherungsform der Loss-of-License-Versicherung keine Wartezeiten. Ab dem vereinbarten Zeitpunkt tritt der Versicherungsschutz sofort in Kraft.

Dynamik

Dynamik

Nur unsere Versicherer bieten den wichtigen Punkt einer dynamischen Erhöhung des Versicherungsschutzes an. Dieser ist jedoch sehr wichtig und unseres Erachtens nach ebenfalls unabdingbar.
Selbstverständlich entscheidet der Kunde über die Aussetzungen bei der Dynamik. Zu jedem Erhöhungstermin versendet der Versicherer rechtzeitig einen so genannten Nachtrag zum Versicherungsschein und der Kunde hat 6 Wochen Zeit, der in dem Nachtrag zum Versicherungschein aufgeführten Dynamik für das jeweilige Jahr zu widersprechen.
Dem Kunden steht es zu, jeweils 2 Jahre hintereinander dem Nachtrag zu widersprechen und somit die Dynamik auszusetzen. Im jeweils 3. Jahr "muss" der Kunde dann die Dynamik akzeptieren, ansonsten verfällt die Dynamikoption und der Vertrag kann in der Zukunft nicht mehr dynamisiert werden.
Ein Wechsel in der Höhe der Dynamik ist nicht zulässig. Wir raten unseren Kunden eine Dynamik in Höhe von 3%, zu wählen, um in den Folgejahren das eine oder andere Mal die Dynamik auszusetzen und dem Nachtrag - wie bereits oben beschrieben - zu widersprechen. Die Dynamikvariante mit 1% Dynamik erachten wir als zu gering, um die zukünftige Inflation zu kompensieren.

Fazit: Eine angemessene Dynamik ist daher für eine Loss-of-License-Versicherung unabdingbar – eine Versicherung ohne Dynamik / Anpassung auf Dauer fast wertlos.

Nur wir bieten Ihnen mit unseren Versicherern eine angemessenen Dynamisierung Ihrer Loss-of-License-Versicherungen an.

Nach-
versicherungs-
garantie

Nachversicherungsgarantie

Bei nachfolgenden Ereignissen kann die Berufsunfähigkeitsversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung innerhalb der vertraglichen Grundlagen erhöht werden:

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